Wie von uns bereits bekannt gegeben und auf unserer Homepage nachzulesen ist, handeln wir derzeit wie folgt: Aufgrund der Empfehlung der Bundesregierung und um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren, werden wir vorerst bis einschließlich 13. April 2020 auf persönliche Termine verzichten. Video- und Telefonkonferenzen sind selbstverständlich unverändert möglich. Wir bitten, in der nächsten Zeit sämtliche Fragestellungen und Sachverhalte soweit möglich telefonisch oder per E-Mail mit uns abzuklären. Persönliche Besprechungen bzw. Kontakte werden nur in Notfällen „Gefahr in Verzug“ umgesetzt unter Beachtung der behördlichen Auflagen. Das unsere Maßnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen und korrekt sind beschreibt jetzt auch ein Artikel von Hrn. Mag. Kothbauer. Mag. Christoph Kothbauer schreibt in seinem Newsletter am 19.03.2020 wie folgt: In der Reihe unserer Informationen über wohn- und immobilienrechtliche Aspekte, die mit COVID-19 im Zusammenhang stehen, beleuchten wir heute die Frage, ob und in welchem Umfang vor dem Hintergrund der aktuell geltenden Verkehrsbeschränkungen seitens der Immobilienwirtschaft überhaupt noch Dienstleistungen erbracht werden dürfen. In der gegenwärtigen Situation sind jedenfalls Verantwortung und Sensibilität gefragt. Vorrangig geht es darum, bei sämtlichen Leistungen genau zu unterscheiden, ob sie dringend (im Sinne von unaufschiebbar) sind, oder aber ob ein Aufschub unter einer sorgfältigen Abwägung aller Interessen möglich erscheint. Eine erste – ausdrücklich unverbindliche – Analyse führt uns zu folgendem Bild: Beispiele für Immobiliendienstleistungen, die zurzeit jedenfalls zu unterlassen bzw zu verschieben sind: • Jeglicher Kundenkontakt in den Geschäftsräumlichkeiten. • Eigentümerversammlungen. • Objektbesichtigungen (hinsichtlich im Versorgungsinteresse liegender dringender Fälle wird eine Klarstellung, um die sich der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder bemühen wird, abzuwarten sein). •Routinemäßige Objektbegehungen. Beispiele für Immobiliendienstleistungen, die zurzeit durchgeführt werden dürfen: • Sämtliche Leistungen die fernschriftlich, am Telefon, via E-Mail, im Internet oder im Wege sonstiger elektronischer Medien erbracht werden. • Übergaben von Miet- und Kaufgegenständen zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. • Zurückstellungen von Mietgegenständen zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. • Objektbegehungen bei Gefahr im Verzug. • Durchführung dringender, unaufschiebbarer Arbeiten in den Objekten. In allen Fällen, in denen ein Kundenkontakt am Ort der Immobilie stattfinden darf, wird man sich in der aktuellen Situation in besonderem Maße um ein „Setting“ bemühen, das den physischen Kontakt auf ein möglichst geringes Ausmaß reduziert oder gar vermeidet. Die Vorgabe, dass dort, wo noch ein Kundenverkehr zulässig ist, ein körperlicher Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist, wird sehr leicht befolgt und sogar übererfüllt werden können. PS: Im Bundesland Tirol und in (weiteren) Quarantänegebieten wird in besonderem Maße die weitere Entwicklung (bzw die Erlangung von gesicherten Erkenntnissen über Ausnahmen im Hinblick auf Tätigkeiten, die der Grundversorgung dienen) abgewartet werden müssen. Weitere und tiefergehende Informationen entnehmen Sie dem Newsletter von Hrn. Mag. Kothbauer, welchen Sie unter https://www.kothbauer.co.at abonierbar. Für unseren Arbeitsalltag bedeutet dies:
Am Beispiel einer Bestandsgegenstandsrückgabe, dass der Mieter die Räumlichkeit aufsperrt und sich danach ins Freie zurückzieht und abwartet. Wir besichtigen alleine den Mietgegenstand und dokumentieren die Rückgabe sowie etwaige Mängel. Danach werden dem Mieter mit gebührenden Abstand unsere Feststellungen mitgeteilt. Das Protokoll wird unterschrieben bzw. ein Termin für die Mängelbehebung (sofern zeitlich möglich) vereinbart. Schlüssel werden übergeben und umgehend gereinigt. Wie gehabt erhält der Mieter danach am Postweg die Kautionsabrechnung.
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